- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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SOZIALVERSICHERUNG-.

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waltung), worauf die erhobenen Mittel an den Pensionsfonds abgeliefert werden.
Sollte ein Einzahlungspflichtiger die Prämie nicht oder nur teilweise erlegen, so
ist die betreffende Kommune haftpflichtig und muss daher den ausstehenden
Betrag erlegen.

Die obenerwähnten Ergänzungsprämien von bezw. 2, 5 und 10 Kronen werden
zugleich mit den Staatssteuern erhoben. In Ausnahmefällen kann die
Regierung anordnen, dass auch die Grundprämie von 3 Kronen zusammen mit den
Staatssteuern erhoben werde. Dies befreit jedoch die Kommunen nicht von
der eben erwähnten Haftpflicht für die Einlieferung der Grundprämie an den
Pensionsfonds.

Die Pensionen. Die Pensionen bestehen aus dem Betrag, der nach der unten
angegebenen Regel dem Wert der eingezahlten Beiträge entspricht
(Beitragspension), sowie bei Invalidität ausserdem aus einem Zuschuss aus öffentlichen
Mitteln (Pensionszuschuss).

Die Beitragspension wird bei dauernder Arbeitsunfähigkeit und spätestens im
Alter von 67 Jahren ausgezahlt, auch wenn noch keine dauernde
Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. »Dauernde Arbeitsunfähigkeit» wird dann als vorhanden
betrachtet, wenn jemand infolge von Alter, körperlicher oder geistiger Krankheit,
Krüppelhaftigkeit oder Gebrechen ausser stände ist, sich durch seinen Kräften
und Fertigkeiten entsprechende Arbeit ferner zu versorgen. Der Betrag der
Beitragspension ist für Männer 30, für Frauen 24 % von der Summe der
Pensionsbeiträge.

Der Pensionszuschuss wird nur bei Invalidität ausbezahlt. Seine Höhe ist
abhängig von dem Jahreseinkommen des Pensionsempfängers. Beläuft sich dieses
auf 300 Kronen bei Männern und auf 280 Kronen bei Frauen, so wird kein
Pensionszuschuss ausbezahlt. Die Pension besteht in diesen Fällen nur aus der
Beitragspension. Für Pensionsempfänger mit kleineren Einkommen als den
genannten sind die Regeln, nach welchen die Höhe des Zuschusses bestimmt
wird, die folgenden: Hat der Pensionsempfänger kein eigenes Einkommen, oder
übersteigt sein Jahreseinkommen nicht 50 Kronen, so wird der höchste
Pensionszuschuss, für Männer 150, für Frauen 140 Kronen, ausbezahlt. Beträgt
das Jahreseinkommen zwischen 50 und 100 Kronen, so wird vom
Pensionszuschuss diejenige Summe abgezogen, um welche das Einkommen 50 Kronen
übersteigt. Ubersteigt das Jahreseinkommen 100 Kronen, so wird die Hälfte
desselben vom Pensionszuschuss abgezogen.

Zu dem so berechneten Pensionszuschuss kommt indessen noch 0*08 % von
jeder Krone der vollständig eingezahlten Pensionsbeiträge hinzu. Beispiel: Ein
Mann hat 12 Jahre hindurch eine jährliche Einzahlung von 13 Kronen geleistet,
18 Jahre hindurch 8 Kronen, 10 Jahre hindurch 5 Kronen und 8 Jahre
hindurch 3 Kronen. Die Summe der eingezahlten Prämien ist also 374 Kronen.
Die Beitragspension beträgt 30 % dieser Summe, also 112*20 Kronen. Hat eine
Frau dieselben Einzahlungen geleistet, so beträgt die Beitragspension 24 % vor
374 Kronen, d. h. 89"76 Kronen. Tritt nun beim Manne Invalidität ein, und
hat er ein Jahreseinkommen von 110 Kronen, so wäre sein Pensionszuschuss
ohne Erhöhung 95 Kronen. Hierzu kommt indessen noch die Erhöhung im
Betrage von 0’os X 374 = 29’92 % von 95 Kronen, d. h. 28*42 Kronen. Der
ganze Pensionszuschuss beträgt dann 123*42 Kronen und die Gesamtpension 112*20
+ 123*42 Kronen = 235*62 Kronen. Bei einer Frau hätte der Pensionszuschuss
ohne Erhöhung bei einem Einkommen von 110 Kronen 85 Kronen betragen.
Die Erhöhung würde 29*92 % dieser Summe, d. h. 25’43 Kronen ausmachen, der
ganze Pensionszuschuss also 110*43 und die Gesamtpension 89*76 + 110*43 = 200*19
Kronen. Die höchsten Pensionsbeträge sind 428*46 Kronen für Männer und
873’3S Kronen für Frauen.

In das Jahreseinkommen, das bei Berechnung des Pensionszuschusses zu-

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