- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
796

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Soziale Verwaltung des Staates. Von G. Huss

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V. SOZIALE BEWEGUNG EN.

Kommissionen sei hier besonders erinnert an die
Arbeiterversicherungskommissionen von 1884 und 1891, die Arbeiterschutzkommission von 1905, die
gegenwärtig arbeitenden Kommissionen für Armengesetzgebung, Alters- und
Invalidenversicherung, Abstinenzfrage, Wohnungswesen u. a. m.

Das ständige Bedürfnis nach Untersuchungen in sozialen Fragen führte zur
Veranstaltung einer Reihe offizieller arbeitsstatistischer Untersuchungen während
der Jahre 1897—1902 sowie zur Errichtung einer (1903—1912 bestehenden)
arbeitsstatistischen Abteilung im Kommerzkollegium. Dieser Abteilung wurden
nach und nach eine Reihe Verwaltungsaufgaben zugewiesen, so dass ihr
Arbeitsgebiet einen stetig wachsenden Umfang erhielt.

Das Reichsamt für soziale Angelegenheiten (Socialstyrelsen). Im
Anschluss an Vorschläge der Departemental- und der
Kommerzkollegiums-kommission beantragte indessen die Regierung bei dem Reichstage 1912
die Errichtung einer Zentralbehörde für soziale Fragen. Der Antrag
wurde angenommen, und zu Beginn des Jahres 1913 trat die neue Behörde,
das Reichsami für sozialen Angelegenheiten, in Tätigkeit. Das Amt wurde
dem Ministerium des Innern unterstellt, dessen Wirkungskreis auf
sozialem Gebiete dadurch wesentlich vergrössert wurde.

Dem Sozialen Reichsamt liegt die Behandlung von Angelegenheiten sozialer
Natur ob, nämlich solcher betreffend den Arbeitsmarkt (wie die Lage des
Arbeitsmarktes, Arbeitsnachweis, Arbeitslöhne, Arbeitslosigkeit, Anwendung
ausländischer Arbeitskraft innerhalb des Landes), das Verhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeiter (wie Arbeitsverträge, Kollektivverträge, Arbeitsstreitigkeiten,
Einigung und Schiedsspruch in Arbeitsstreitigkeiten), Arbeiterschutz (wie Schutz
gegen Unfall und Gefährdung der Gesundheit bei der Arbeit, Anwendung von
Minderjährigen und Frauen zur Arbeit, Ruhezeit, Dauer und Verteilung der
Arbeitszeit, hausindustrielle Arbeit), soziale Unterstiitzungsmassnahmen (wie
Krankenkassenwesen und andere Sozialversicherung) sowie andere Fragen von
wesentlich sozialer Bedeutung (wie Abstinenzfrage, Vereinswesen, Wohnungswesen,
Kosten der Lebenshaltung, Auswanderung und Beaufsichtigung von
Auswandereragenten). Das Soziale Reichsamt ist die Chefbehörde der Gewerbeinspektion (s.
Arbeiterschutzgesetzgebung) und Aufsichtsbehörde für das Krankenkassenwesen
(s. bez. Art.); es übt des weiteren die Aufsicht über Arbeitsnachweisstellen (s.
bez. Art.) und über die staatlichen Einigungsbeamten zur Vermittlung bei
Arbeitsstreitigkeiten (s. bez. Art.) aus. Es ist auch vorläufig Aufsichtsbehörde für
Unterstützungsvereine (s. Art. Pensionskassen). Ferner liegt es dem Sozialen
Reichsamt ob, statistische und andere Erhebungen betreffs Arbeitsverhältnisse
usw. anzustellen, Berichte über ausländische Verhältnisse auszuarbeiten sowie
gewisse Publikationen, unter anderem die Zeitschrift Sociala meddelanden (Soziale
Mitteilungen), herauszugeben.

Das Soziale Reichsamt steht unter Leitung eines Chefs und ist in vier Bureaus
gegliedert, von welchen das erste Arbeitsnachweis und soziale Angelegenheiten im
allgemeinen, das zweite Arbeiterschutzangelegenheiten, das dritte das
Krankenkassenwesen usw. und das vierte Sozialstatistik usw. behandelt. Der Direktion
des Reichsamts gehören ausser den Bureauehefs ein Mitglied für Gesetzsachen
zur Behandlung der Fragen aus dem Gebiete der sozialen Gesetzgebung, sowie
zwei »Sozialbevollmächtigte», der eine Vertreter der Arbeitgeber, der andere
Vertreter der Arbeiter, an.

Dem Sozialen Reichsamt zur Seite steht ein Sozialer Rat, zusammengesetzt
aus Arbeitgebern, Arbeitern und anderen sachverständigen Personen, dessen
Aufgabe es ist, betreffs ihm zur Behandlung überwiesener Angelegenheiten

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