Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 2. Frauenfrage. Von Lydia Wahlström
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DIE FRAUENFRAIJE.
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Grade schon in älteren Zeiten sicherten, so gehören doch die
entscheidenden Reformen auf diesem Gebiete unserem eigenen Zeitalter an. Anfangs
wurden sie von liberalen Männern durchgeführt (z. B. J. G. Richert und
L. J. Hierta), ohne Hilfe einer organisierten Frauenbewegung. Seit 1845
besitzt die schwedische Frau gleiches Erbrecht mit dem Manne, und seit
1863 ist die unverheiratete Frau mündig, anfangs bei vollendetem 25.
Lebensjahre, von 1884 ab jedoch mit 21 Jahren, d. h. im selben Alter wie der
Mann. Witwen und geschiedene Frauen sind mündig, gleichgültig in
welchem Alter sie stehen.
Fredrika Bremer.
Weniger günstig ist immer noch die Stellung der verheirateten Frau. Diese
steht nach wie vor unter der Vormundschaft des Mannes und ist somit in der
Tat unmündig. Der Mann besitzt im allgemeinen das Verwaltungsrecht über ihr
Eigentum. Doch ist laut Gesetz von 1874 dieses Recht insoweit beschränkt,
als die Frau durch vor der Ehe geschlossenen »Ehevertrag» das Recht erwerben
kann, ihr Eigentum oder einen bestimmten Teil desselben selbst zu verwalten,
wie sie dies Recht auch in bezug auf das hat, was ihr durch Geschenk oder
Testament unter der Bedingung zufällt, dass es ihr Privateigentum wird,
desgleichen in bezug auf das, was sie durch eigene Arbeit erwirbt. Durch Gesetz
von 1898 ist auch das Recht des Mannes, über der Frau gehörige
Grundbesitz zu verfügen, in gewissen Beziehungen beschränkt und die Haftbarkeit der
Frau für vom Manne während der Ehe gemachte Schulden begrenzt worden, und
ausserdem ist der Frau eine grössere Möglichkeit als früher gewährt, Gütertren-
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