- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
816

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 3. Alkoholfrage. Von Einar J:son Thulin

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V. SOZIALE BEWEGUNGEN’.

schlag zu einem sog. lokalen Veto auszuarbeiten, Vorschläge zu
nötigen Reformen in der Alkoholgesetzgebung durch Erhebungen
vorzubereiten und auszuarbeiten und eine Voruntersuchung über die Frage des
Totalverbots auszuarbeiten. Die Arbeiten der Kommission sind indessen
gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.

Durch den Reichstag des Jahres 1913 sind zwei bedeutungsvolle Teile
der Alkohol frage ihrer Lösung zugeführt worden, nämlich die Befreiung
des Gemeinwesens von seiner Abhängigkeit von den Alkoholeinkünften und
die Zwangsinternierung von Alkoholisten.

Was die erstere Frage betrifft, so geht der Beschluss des Reichstags dahin,
dass alle Einkünfte aus dem Branntweinverkauf der Staatskasse zufliessen sollen.
Hierfür erhalten die Städte eine jährliche Entschädigung, die von Jahr zu Jahr
abnimmt und im Jahre 1935 aufhört. Die Landstinge und
Landwirtschaftskammern erhalten als Entschädigung gewisse jährlich zahlbare Beträge, und
sämtliche Gemeinden erhöhte Beiträge zu den Gehältern der Volksschullehrer.
In der Absicht, die Abhängigkeit des Staates zu begrenzen, beschloss der
Reichstag, einen bestimmten Betrag festzustellen (41 ’9 Millionen Kronen), der für die
Zwecke des Staatshaushalts von den der Staatskasse zufliessenden Einkünften aus
den Alkoholsteuern verwendet werden dürfte. Was über diese Summe einginge,
sollte einem besonderen Fonds zufallen, der hauptsächlich zur Regulierung
solcher ökonomischen Verhältnisse verwendet werden sollte, welche Folgen von
eingreifenderen Massnahmen zur Begrenzung oder Abschaffung des
Alkoholgewerbes wären. Der ebenerwähnte Maximalbetrag sollte nach und nach
automatisch herabgesetzt werden, wenn während dreier aufeinander folgender Jahre der
Durchschnitt der Alkoholeinkünfte des Staates diesen Betrag nicht erreichte.

Die Durchführung der Zivangsinternierung von dem Trunk ergebenen
Personen in zur Pflege derartiger Personen bestimmten Anstalten ist in Schweden
schon lange ein Bedürfnis, das durch den Reichstagsbeschluss vom Jahre 1913
seine Befriedigung erhalten hat. Nach der neuen Gesetzgebung, die erst in
Kraft tritt, nachdem eine ausreichende Anzahl von Pflegeplätzen eingerichtet
worden ist, kann die Kgl. Provinzialregierung auf Grund eines Antrags des
Nüchternheitsausschusses der Kommune verordnen, dass eine dem Trunk
ergebene Person in eine Alkoholistenanstalt aufzunehmen sei, wenn sie infolge der
Trunksucht entweder der persönlichen Sicherheit anderer oder ihrem eigenen
Leben gefährlich ist, oder Frau und Kinder, die zu versorgen sie verpflichtet
ist, der Not oder offenbarer Vernachlässigung aussetzt, oder wenn sie der
Armenpflege oder ihrer Familie zur Last fällt. Eine solche Person darf indessen
nicht in die Anstalt aufgenommen werden, ehe sie Gelegenheit gehabt hat, sich
über den Antrag zu äussern, und ehe der Beschluss der Provinzialregierung
betreffs Internierung gesetzliche Kraft erlangt hat. Ist jedoch zu vermuten, dass
derjenige, auf den sich der Antrag bezieht, der persönlichen Sicherheit anderer
oder seinem eigenen Leben gefährlich ist, so kann er bis auf weiteres interniert
werden, ohne gehört worden zu sein. Die öffentliche Pflegeanstalten für
Alkoholisten sollen entweder vom Staat errichtete Anstalten sein oder solche, die von
Landstingen, Kommunen, Vereinen, Stiftungen oder anderen zu diesem Zweck
eingerichtet worden und von der Regierung als öffentliche anerkannt worden sind.
Eine Person, die in eine derartige Anstalt aufgenommen worden ist, hat dort
ein Jahr lang zu verbleiben, und wenn sie vorher während einer Zeit von 6
Monaten in einer solchen Anstalt gewesen ist, zwei Jahre lang. Doch darf
die Entlassung schon früher erfolgen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, dass
sie nach der Entlassung nüchtern und ordentlich sein werde.

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