Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 4. Sonstige soziale Bewegungen - Fürsorge für Notleidende und Schutzlose. Von G. H. von Koch
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FÜRSORGE FÜR NOTLEIDENDE UND SCHUTZLOSE.
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4. SONSTIGE SOZIALE BEWEGUNGEN.
Wie bereits in der Einleitung zum Kapitel Soziale Bewegungen
angedeutet wurde, ist es für zweckmässig erachtet worden, in einer
Abteilung einige Berichte über soziale Tätigkeit recht verschiedener Natur
zu vereinigen. Unten sind einige allgemeine Übersichten über diese
Bewegungen geliefert worden. Für einige dürfte jedoch eine etwas detailliertere
Darstellung angebracht sein; im Nachstehenden bieten wir auch einige
solche Darstellungen betreffs gewisse Bewegungen (die an und für sich
doch in keinem engeren Zusammenhange mit einander stehen).
Fürsorge für Notleidende und Schutzlose.
Die ältesten Formen sozialer Arbeit sind zweifellos die, welche darauf
ausgehen, Not zu lindern, kranke Arme zu pflegen und schutzlosen
Kindern beizustehn. Oben ist eine Schilderung sowohl der gesetzlich
vorgeschriebenen Armenpflege als der privaten Wohlfahrtspflege geliefert.
Die neulich vom Reichstage angenommene Altersversicherung (s. bez.
Art.) und die zu erwartende neue Armengesetzgebung werden
voraussichtlich bedeutende Veränderungen auf diesen Gebieten eintreten lassen.
Im Vorhergehenden sind die umfassenden Massnahmen berührt worden,
die zugunsten von Blinden, Taubstummen und anderen mit Gebrechen
Behafteten getroffen worden sind. Ebenso ist über die Behandlung der
Geisteskranken und S chic ach sinnigen berichtet worden, und ferner auch
über den grossartigen Kampf, der in unserer Zeit gegen die Tuberkulose
und die Invalidität geführt wTird. Auf einem anderen Gebiete
menschlicher Not, der in Lastern und in Unglück Verkommenen, hat, wie
gezeigt worden, die soziale Leitungstätigkeit den Kampf aufgenommen.
Und schliesslich sind auch einige Andeutungen über den Kinderschutz
der Gegenwart gegeben worden. Hier seien ergänzungsweise einige
typische Wohlfahrtseinrichtungen der Armen- und der Kinder für sorge
erwähnt, welche zeigen dürften, in welche Richtung die Bestrebungen auf
diesem Gebiete gehen.
Die öffentliche Kinderfürsorge liegt zurzeit in den Händen mehrerer
verschiedener Behörden — Armendeputation, Kinderfürsorgeamt (für die sittlich
verwahrlosten und entarteten Kinder) und Kostkinderaufsichtsamt. Diese Zersplitterung
ist der Arbeit nicht förderlich gewesen. Sie hat Lücken in der Hilfsarbeit
verursacht und das Verantwortlichkeitsgefühl vermindert. Es steht auch zu
erwarten, dass in einer künftigen neuen Gesetzgebung auf diesem Gebiete
Verantwortlichkeit und Arbeit bezüglich der Kinderfürsorge bei einer einzigen
Behörde vereinigt werden. Lokale Ansätze in diesem Sinne haben sich jedoch
schon bemerkbar gemacht. In Gotenburg ist so ein kommunales
Kinderfürsorgeamt organisiert worden, das den Zweck hat, alle Arten von
Kinderfürsorge-fällen anzunehmen und zu untersuchen, um sie dann auf die Behörden zu
verteilen, in deren Bereich sie gehören. Bevor dieses Amt (im Jahre 1912)
zu-52—130177. Schweden. I.
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