Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VI. Bergbau und Hüttenwesen. Einl. von C. Sahlin - 1. Grubenbau. Von Valfrid Petersson
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288 VI. BERGBAU UND HÜTTENWESEN.
den sollten, und 1629 wurde die erste schwedische Grubenkarte (für die Grube
zu Falun) ausgearbeitet.
Die Grubenvermessungen in schwedischen Gruben wurden bis in die
1880er Jahre hinein ausschliesslich nach der sog. schwedischen
Marli-scheidemethode ausgeführt, und diese Methode wird andauernd in sehr
grosser Ausdehnung angewandt, vor allem bei kleineren Gruben, zum Teil
aber auch bei grösseren Grubenfeldern, hier indessen gewöhnlich im
Verein mit Theodolitmessung, die in letzterer Zeit mehr und mehr in
Gebrauch gekommen ist.
Zur Veranschaulichung geologischer und sonstiger Verhältnisse in den
Gruben werden auch Grubenmodelle angewandt, die gewöhnlich aus
Glasplatten bestehen, auf die die einzelnen Blätter der Grubenkarte kopiert
worden sind, und die übereinander in den durch die Xiveauverhältnisse
bedingten Abständen placiert werden, und zwar so, dass jede
Horizontalsektion ihre exakte Lage im Verhältnis zu den anderen erhält.
Berggesetze.
Erzgruben. Laut der Bergordnung vom 16. Mai 1884 mit Änderungen und
Zusätzen vom 20. Okt. 1899, 5. Juli 1901 und 12. Aug. 1910 hat jeder
schwedische Staatsangehörige das Recht, Minerallagerstätten zu muten, welche
enthalten: a) die Erze von folgenden Metallen: Gold, Silber, Platin, Quecksilber, Blei,
Kupfer, Eisen mit Ausnahme von See- und Moorerzen, Mangan, Chrom, Kobalt,
Nickel, Zink, Zinn, Titan, Molybdän, Wolfram, Wismut, Arsen und Antimon;
b) Schwefelkies, Magnetkies und Graphit sowie c) auf unbenutztem
Domänenboden Apatit und Magnesit — vorausgesetzt dass diese Minerallagerstätten
nicht in geringerem Abstand als 200 Meter von einem Wohnhause, einem
Bauplatz oder Garten belegen sind.
Der Muter ist berechtigt, Versuchsarbeiten innerhalb des gemuteten Gebiets,
das eine Kreisfläche von 100 Meter Radius umfasst, auszuführen. Der
Grundeigentümer ist berechtigt, sich zur Hälfte mit dem Muter an der Arbeit und dem
daraus sich ergebenden Gewinn zu beteiligen. Für eine gemutete Lagerstätte
ist, nachdem sie freigelegt und Erzproben erhalten worden sind, eine bestimmte
Area von höchstens 200 Meter Länge und Breite anzuweisen. Innerhalb dieses
Gebietes hat der Grubeneigentümer das ausschliessliche Recht, Grubenarbeit
sowohl oberhalb als unterhalb der Erde zu betreiben. Die Grenzen der
Aus-senmasse in der Tiefe sind senkrecht zu rechnen. Innerhalb jedes gemuteten
Gebietes oder Aussenmasses muss jährlich eine bestimmte Grubenarbeit
ausgeführt werden. Geschieht dies nicht, so ist die Grubenanlage verjährt und das
auf den Mutschein gegründete Recht verwirkt.
Innerhalb des Läns Norrbotten sind gewisse Gebiete bei den grossen
Eisenerzfeldern und um sie herum als »Staatsgrubenfelder» abgeschieden, innerhalb
welcher Mutungen verboten sind.
Kohlengruben. Steinkohlenlagerstätten dürfen nicht gemutet werden. Das
Recht, solche Lagerstätten aufzusuchen und zu bearbeiten, ist durch das Gesetz
vom 28. Mai 1886 von einer Konzession abhängig gemacht worden, die von der
Kgl. Regierung erteilt wird. Die Konzession darf nicht ein grösseres Gebiet als
eintausendsechshundert Hektar umfassen. Der Konzessionsinhaber ist
verpflichtet, jährlich eine gewisse Gebühr an den Grundeigentümer zu entrichten, und hat
ausserdem jährlich ein in der Konzession festgesetztes Arbeitsquantum zu leisten.
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