Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VIII. Handel. [Von A. Berencreutz.] - Geschichtliches. Von H. Rosman
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GESCHICHTLICHES.
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Betreffs sonstiger hier erwähnter Einrichtungen siehe näheres unten
sowie in bez. Artikeln: über regelmässige Dampferlinien, über den
Verbandsverkehr der Eisenbahnen, über Zollrückvergütung, Freihäfen und
Freilager, über kommerzielle Auskünfte, über kaufmännischen Unterricht,
über Konsulatswesen und Verwaltung, über Handelsgesetzgebung.
Yerwaltungsangelegenheiten betreffs des Handels werden von dem
Kommerzkollegium behandelt, von dessen drei Bureaus zwei für die
Behandlung von Angelegenheiten betreffend Handel und Schiffahrt,
nämlich eines für die inländischen und eines für die auswärtigen
Angelegenheiten, bestimmt sind. Das Kollegium untersteht dem
Finanzministerium. Gewisse Fragen bezüglich des Aussenhandels werden im
Ministerium des Auswärtigen behandelt, das eine Handelsabteilung mit
besonderem Abteilungschef besitzt.
Zu Beratungen in wichtigeren Handel und Gewerbe betreffenden
Fragen sind der Minister des Auswärtigen und der Finanzminister befugt,
den sog. Handelsrat hinzuzuziehen, dessen Mitglieder in einer Anzahl von
7 von der Regierung unter praktischen Ausübern von Handel, Industrie und
Schiffahrt ausersehen werden.
Als Organe des Handels- und Gewerbestandes haben die auf
freiwilligen Zusammenschluss gegründeten Handelskammern allmählich eine
immer grössere Bedeutung erlangt.
Besondere Handelsgerichte finden sich in Schweden nicht, dagegen
werden bei den Rathausgerichten in den drei grössten Städten des
Reichs bei der Behandlung gewisser Sachen sog. handelssachverständige
Mitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung ernannt werden,
hinzugezogen.
Das Konsulatswesen, dessen Leitung bis zum Jahre 1906 in gewissen
Hinsichten das Kommerzkollegium innehatte, untersteht nunmehr, gleich der
Diplomatie, vollständig dem Minister des Auswärtigen, und die Konsulatssachen
werden im Ministerium des Auswärtigen, Angelegenheiten betreffs des
Personals, der Organisation usw. in der Handelsabteilung desselben erledigt. Die
verschiedenen Beamtengrade sind Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln,
ausserdem werden als Gehilfen bei der Erledigung der Amtsgeschäfte
Kanzleisekretäre und Attachés angestellt. Konsuln verschiedener Grade sind entweder
aus der Heimat entsandte Beamte (besoldete Konsuln, consules missi) oder auch
am Orte ansässige Kaufleute oder andere geeignete Personen (unbesoldete
Konsuln, consules electi). Letztere sind befugt, die bei den Konsulaten erhobenen
Abfertigungsgebühren für sich zu verwenden, ohne über sie Rechnung abzulegen.
Besoldete Konsuln müssen schwedische Staatsangehörige sein, welche Bedingung
nicht für die unbesoldeten gilt. Generalkonsuln, Konsuln und besoldete
Vizekonsuln werden von dem König ernannt und verabschiedet, unbesoldete
Vizekonsuln und die übrigen Beamten dagegen von dem Minister des Auswärtigen.
■—- Die Aufgabe der Konsuln ist es, mit Treue und Eifer die Interessen
Schwedens zu wahren und nach bestem Vermögen zu versuchen, das Wohl Schwedens
zu fördern, insbesondere was Handel, Schiffahrt, Industrie und andere Gewerbe
betrifft. Sie sollen auch nach dem Masse ihrer Befugnis schwedische
Staatsangehörige, ihr Eigentum und ihre Rechte schützen und ihnen mit Rat und
Tat beistehn.
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