- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - X. Verkehrsmittel - 3. Landstrassen. Von C. E. Gyllenberg

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LANDSTRASSEX.

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strassen und Gemeindewege. Die Wegeordnung von 1891, in Kraft seit 1895,
scheidet nur zwischen Landstrassen und Gemeindeicegen. Im Jahre 1910 gab
es 19 086 km Landstrassen und 43011 km Gemeindewege. Hierzu kommen
noch etwa 800 km für die Strassen in Städten, die man als zum öffentlichen
Wegenetz des Landes gehörig betrachtet.

Die Unterhaltung der Wege lag in Schweden von alters her allen
ob, die Güter besassen und bewirtschafteten, und wurde sehr früh auf
die einzelnen Güter verteilt. .Nur der Bau und Unterhalt grösserer
Brücken wurde zur gemeinsamen Angelegenheit eines oder mehrerer Härade
gemacht.

Aus der Wikingerzeit bewahren viele Runensteine das Andenken von
Männern, die Wege und Brücken angelegt haben. Und der Umstand, dass die
Kirche, die ihre Besitztümer sonst möglichst von Verpflichtungen gegen das
Gemeinwesen freihielt, sich stets für ihre Güter an der Unterhaltung der Wege
beteiligte, zeugt dafür, dass man dieselbe als äusserst wichtig für die geistige
Kultur und für die Interessen der Kirche ansah, und dass man die drückenden
Lasten, die sie erforderte, nicht den Bauernhufen allein aufbürden wollte. Der
im Auslande mehrfach beschrittene Ausweg, die Mittel zur Unterhaltung der
Wege durch Erhebung von Gebühren von den Reisenden zu beschaffen, hat in
Schweden wenig Nachahmung gefunden, in der Hauptsache nur bei grösseren
Brücken, für deren Bau die beteiligten Gemeinden oder Härade Anleihen mit
längerer Amortisationszeit aufnehmen mussten.

Während mehrerer Jahrhunderte lag die Unterhaltung der Wege nur
den als selbständige Hufen betrachteten Gütern, d. h. den Vollbauern
ob, doch unter Befreiung einer Anzahl Güter, Hüttenwerke, Mühlen und
zum Grundzins herangezogenen nichtkultivierten Landes sowie der
Amtswohnungen der Stadtgeistlichen auf dem Lande. Auch die Bittergüter in
den 1658 an Schweden abgetretenen Landschaften Bohuslän, Halland,
Schonen und Blekinge waren von der Pflicht der Unterhaltung der
Landstrassen befreit. Bis zum Jahre 1895 mussten die Härade die Land- und
Kreisstrassen unterhalten, jedes Kirchspiel unterhielt seine Gemeindewege
und jede Stadt die Wege innerhalb ihrer Grenzen. Nach vielen Klagen
über diese Last wurde schliesslich durch die Wegeordnung von 1891
die Verpflichtung zur Unterhaltung der Wege teilweise auf andere
Gegenstände der Besteuerung übertragen als ländliche Grundstücke. Seit 1895
wird für jede Wegeinheit eine bestimmte Gebühr entrichtet, und eine
solche Gebühreneinheit wird bei ländlichen Grundstücken (ausser
Gemeinwäldern) auf je 6 öre Steuern dazugeschlagen, bei anderen Grundstücken,
(nebst Gemeinwäldern) auf je 20 Ore und bei Einkommen aus Kapital
oder Arbeit auf je 30 Öre Steuern. Kleine Parzellen. Einnahmen aus
Beförderungsmitteln. Beamtengehälter und Pachteinnahmen aus
Staatsgütern sind jedoch von der Wegeunterhaltungspflicht befreit.

Die Unterhaltung der Wege geschieht in natura durch die Besitzer von ländlichen
Grundstücken ausser Gemeinwäldern. Auf sie werden daher sämtliche Wege
in den einzelnen WegedistriTcten nach dem Schätzungswert ihrer Güter verteilt.
Der Wegedistrikt fällt im allgemeinen mit dem Härad zusammen. Zu den Kosten,
die für den gesamten Wegeunterhalt des Distrikts veranschlagt sind, trägt der

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