Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 4. Sparkassen. Von [I. Flodström] Alfhild Lamm
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SPARKASSEN.
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Die Sparkassen in Schweden sind gemeinnützige Anstalten, aber privater
Natur und mit fast unbeschränkter Verwaltungsfreiheit. Sie unterscheiden sich
dadurch von denen verschiedener anderer Länder, wie Grossbritanniens und
Frankreichs, deren Sparkassen zum grössten Teil ihre Gelder unter staatliche
Verwaltung zu stellen oder in Staatspapieren anzulegen haben, Belgiens, dessen
Caisse générale d’epargne et de retraite eine staatliche Anstalt ist (welche
Spargelder unter anderem auch durch die Postämter einsammelt und somit in gewisser
Weise eine Postsparkasse ist), und der deutschen Staaten, wo die Verwaltung
der Sparkassen meistens eine kommunale Angelegenheit ist. Das erste
schwedische Sparkassengesetz, von 1875, setzt voraus, dass eine Gewinnverteilung bei
einer Sparkasse nicht vorkommen darf; das jetzt geltende Gesetz, von 1892,
versteht unter Sparkasse eine solche »Geldanstalt, die, ohne ein Recht für die
Gründer oder die Rechtsnachfolger derselben, einen Anteil an dem aus dem
Betriebe etwa entstehenden Gewinn zu geniessen, den Zweck hat, vom Publikum
Geld zur Verzinsung anzunehmen und durch Hinzufügung der Zinsen zum
Kapital dasselbe zu mehren sowie die Gelder je nach Kündigung zurückzuzahlen»;
ferner findet sich die Vorschrift, dass andere Geldanstalten nicht ohne
besondere Erlaubnis ihr Geschäft unter der Bezeichnung Sparkasse betreiben dürfen.
Stockholms städs sparbank.
Der Grund- und der Reservefonds zusammengenommen entsprach in
den schwedischen Sparkassen während der ersten Jahre der 1890er Jahre
einer Durchschnittsberechnung nach ungefähr 9 % des Guthabens
der Einleger, nach 1895 nahm aber diese Durchschnittsziffer während
einer Reihe von Jahren fast kontinuierlich ab. Seit 1906 hat sich jedoch
hierin ein Stillstand bemerkbar gemacht, eine Verminderung ist aber
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