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772

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XII. Übersicht über die Gewerbegesetzgebung. Von J. Tjerneld - Warenzeichen. Von Nils Rahm

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Xir. ÜBERSICHT ÜBER DIE GEWEKBEGESETZGEBUNG.

zeichenschutzes fühlbarer. Um diesen Mängeln abzuhelfen, wurde durch eine
von der Regierung berufene Kommission ein Entwurf zu einer neuen Verordnung
ausgearbeitet, die Warenzeichen und Fabrikstempeln einen wirksameren Schutz
gewähren sollte. Doch führte dieser Entwurf zu keinem Resultat, da mittlerweile
andere Schritte in der Sache getan waren. Auf Anregung des schwedischen
Reichstages hatte nämlich in den drei nordischen Reichen, Schweden, Norwegen
und Dänemark, eine gemeinsame Gesetzgebungsarbeit begonnen und zur
Ausarbeitung eines Wechselrechts von gleichem Inhalt für die drei Staaten geführt.
Nun wünschte man auf dem eingeschlagenen Wege auch im Hinblick auf eine
Gesetzgebung betreffend Warenzeichen fortzufahren. Es wurde daher eine
gemeinsame Kommission eingesetzt, die in allem Wesentlichen gleiche Vorlagen
zu Warenzeichengesetzen für die drei Länder ausarbeitete. Die schwedische
Vorlage wurde, nachdem sie in manchen Punkten geändert war, 1884 vom
Reichstage angenommen, trat am 1. Januar 1885 in Kraft und ist mit den
durch Gesetze vom 5. März 1897 und 16. Juni 1905 bewirkten Änderungen
noch jetzt in Geltung.

Das Besitzrecht an ein Warenzeichen wird nach schwedischem Gesetz durch
Eintragung des Zeichens erworben. Jeder, der innerhalb des Reiches ein
Fabrikgewerbe oder ein Handwerk, Landwirtschaft, Bergbau, Handel oder sonst
ein Gewerbe betreibt, kann durch Eintragung das Alleinrecht auf Anwendung
eines besonderen Warenzeichens für seine Waren zur Unterscheidung von
anderen im öffentlichen Handel vorkommenden erwerben. Die Eintragung braucht
nicht auf bestimmte Warensorten beschränkt zu sein. Von der Eintragung
ausgeschlossen sind solche Warenzeichen, die unbefugterweise einen anderen Namen
oder eine andere Firma als die des Anmelders oder den Namen von
Immobilien eines andern oder öffentliche Wappen oder Stempel oder Darstellungen
enthalten, die Ärgernis erregen können, oder vollständig mit bereits eingetragenen
oder gehörig angemeldeten Warenzeichen übereinstimmen oder eine solche
Ähnlichkeit mit derartigen Zeichen aufweisen, dass sie ungeachtet gewisser
Verschiedenheiten doch im ganzen leicht mit ihnen zu verwechseln sind. Ein
Warenzeichen darf auch dann nicht eingetragen werden, wenn es nur aus
Ziffern, Buchstaben oder Worten besteht, die sich nicht durch eine so eigentümliche
Form auszeichnen, dass das Zeichen als Figurenzeichen zu betrachten ist, Ist
jedoch das Wort als eine für bestimmte Warensorten besonders erfundene
Bezeichnung anzusehen, und bezweckt es nicht Angabe des Ursprungs, der
Beschaffenheit, Bestimmung, Menge oder des Preises der Ware, so ist seine
Eintragung gestattet.

Die Eintragungsgebühr beträgt 40 Kronen, die Schutzdauer zehn Jahre. Doch
kann die letztere gegen Entrichtung einer jedesmaligen Gebühr von 10 Kronen
auf je zehn Jahre verlängert werden.

Ein ausländischer Gewerbetreibender hat nur dann Anspruch auf Eintragung
und Schutz für Warenzeichen, wenn er einem Staat angehört, der mit
Schweden ein besonderes Ubereinkommen hierüber getroffen hat. Er muss ebenso
wie bei Patenten einen im Lande wohnenden Bevollmächtigten haben, der
ihn in allen das Warenzeichen betreffenden Angelegenheiten vertritt. Dieses
wird nicht in weitgehenderem Masse und nicht auf längere Dauer geschützt
als in dem fremden Staate.

Gold- und Silberarbeiten müssen mit dem Staatsstempel (drei Kronen)
versehen sein, ausserdem müssen sie, ehe sie den Stempel erhalten, mit dem Namen
des Fabrikanten und des Herstellungsortes sowie dem Jahr der Herstellung
versehen sein. Die Oberaufsicht über die Stempelung übt das Kontrollamt (jetzt in
das Münz- und Eichungsamt aufgegangen) aus, das bereits im Jahre 1752 errichtet
wurde. Vergl. auch oben, Münzwesen und S. 514.

Auch die Stempelung von Eisen- und Stahlwaren ist in Schweden obligato-

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