- Project Runeberg -  Die person Muhammeds in lehre und glauben seiner gemeinde /
145

(1917) [MARC] Author: Tor Andræ
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Die unfehlbarkeit ('isma) des propheten

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

Die unfehlbahrkeit den propheten

145

nunftbeweise, aber durch den empirischen beweis der Offenbarung
und tradition sowie des *igmäl zu erweisen sei.1

Die älteren Wariten haben in dieser frage einen ganz
entgegengesetzten Standpunkt behauptet. Al-*Ascari hätte freilich,
wenn wir al-Bagdädi glauben schenken dürfen, gelehrt, dass die
propheten nach ihrer Sendung geschützt seien vor schweren und
kleinen Sünden.2 Darin sind ihm aber jedenfalls seine jünger
nicht gefolgt. Am weitesten ging der mann, der allem anschein
nach der grösste theologe der 5ascaritischen schule gewesen ist,
Qädi ’Abü Bekr al-Bäqilläni. Aus völlig unparteiischer quelle
erfahren wir, dass er die cisma der propheten auf absichtliche lüge
in der Verkündigung und auf Schandtaten und grobe, verderbliche
Sünden beschränkt hat.3 Auch in der Verkündigung können sie
fehlen, aber nur unabsichtlich.4 Nach dieser angabe haben wir
die ein wenig übertriebenen behauptungen des Ibn Hazm zu
verstehen. Dieser versichert in einem buche des genossen al-Bäqilläni1 s
*Abü (jialfar Al-Samnäni gelesen zu haben, dass er gelehrt habe,
dass jede sünde, schwere oder leichte, selbst unglauben, bei den
propheten vorkommen können ausser lüge in der Verkündigung.
Er behauptete ferner, dass wenn der prophet eine handlung
verboten hatte und sie dann selbst ausgeübt hat, dürfe man daraus
nicht folgern, dass das verbot abrogiert worden sei. Das
abweichende handeln des propheten könne ungehorsam (macsija) sein.
Seine genossen waren nämlich nicht verpflichtet, dies mit
ausdrücklicher missbilligung zu erwähnen.5 Die beurteilung seines
Verhältnisses vor der Offenbarung hängt davon ab, ob er ein
früheres gesetz zu befolgen verpflichtet gewesen sei oder nicht.
Das letztere ist, meint der qadi} der fall, denn wenn er ein gesetz
befolgt hätte, wäre uns eine tradition darüber mitgeteilt worden.6
Das betrifft natürlich nur solche geböte, die nicht durch die
blosse Vernunft erfasst werden können.

Wir finden, dass qädi \Abü Bekr die Sündenfreiheit auf ein
minimum beschränkt hat. Aber er hat sich nicht damit begnügt.
Seines erachtens habe der prophet nicht einmal die höchste stufe
der Sittlichkeit, die einem menschen überhaupt möglich ist,
erreicht. »Es ist möglich, dass es in der gemeinde solche gibt, die
besser Qafdal) sind als der prophet von der zeit seiner sendung

1 Mafätih VIII, 602, al-Igi 219.

2 Kitäb al-Farq 210. 3 Sifä* II, 137.

4 Ib. II, 116. 5 Ibn Hazm IV, 2, 224.

6 Sifti II, 141.

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Mon Dec 11 15:03:39 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/personmu/0151.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free