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Reksþegn. 273
noch in anderen Rechtsquellen verwendet zeigt. Die
sämmt-lichen Stellen, welche ihn erwähnen, nennen ihn dabei nur
bei der Besprechung von Strafgeldern, und zwar erscheint er
auf deren Stufenleiter entweder zwischen den árlorinn mafrr
und den leysingi eingerückt (FrþL. IV, 49 u. 53; X, 41),
oder zwischen den ersteren und den leysingjasonr (FrþL. X,
35 und BjarkR. III, 162, wobei sich für die erstere Stelle
die nöthige Correctur aus der Yergleichung der zweiten und
aus dem Zusammenhange ergiebt; ferner FrþL. X, 46 u. XIII,
15). Hieraus lässt sich aber nur entnehmen, dass der
reksþegn ein freier Månn war, der als geringer galt als der
Angehörige eines altfreien Hauses, dagegen als angesehener als
der Freigelassene, oder selbst als dessen Sohn; über die
Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu dieser Glasse lässt sich
indessen aus jenen Vorschriften nichts ersehen, und begreift
sich somit leicht, dass man i dieser Beziehung die
verschiedensten Vermuthungen aufstellen konnte, für welche theils
die Combination der, nicht immer vollständig
herangezogenen, Quellenstellen, theils aber auch etymologische Versuche
als Ausgangspunkt dienten.
Der alte Hans Paus will an der ersten Stelle, an
welcher ihm der reksþegn aufstösst (FrþL. IV, 49; nach seiner
Zählung III, 47), unter ihm den Sohn des Freigelassenen
verstehen. Freilich bemerkt er dabei, dass die Etymologie des
Wortes eigentlich auf einen Ausländer hindeute, welcher, aus
seiner Heimath landflüchtig, seinen Aufenthalt in Norwegen
genommen habe, und wenn er demgegenüber dennoch jener
anderen Auslegung folgt, so bestimmt ihn dazu nur der
Umstand, dass in FrþL. IV, 53 (nach seiner Zählung III, 51)
der reksþegn mit dem gleichen Geldbetrage angesetzt sei wie in
den GþL. 185 (nach seiner Citirweise Manhelge Balcken, cap.
35) der leysingjasonr; eine Angabe, welche nicht ganz
richtig ist, da zwar bei den höheren Ständen, also König, Jarl?
Landherrn und Stammgutsbesitzer die Beträge an beiden
ARKIV FÖR NORDISK FILOLOGI VI, NY FÖLJD II. 1°
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