Full resolution (TIFF) - On this page / på denna sida - K. Maurer: Reksþegn
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Reksþegn. 275
ist, da ja sein halbes Recht je nach seinem Geburtsstande
einen ganz verschiedenen Betrag ergeben muss. P. A. Munch
spricht sich in seinem älteren Aufsatze "Om de saakaldte
"Lendirmenn" i Norge" (siehe jetzt Samlede Afhandlinger, I, S.
78-79, Anm. 4) dahin aus, dass unter dem reksþegn ein
Månn zu verstehen zu sein scheine, welcher kein angebornes
Bürgerrecht habe, vielmehr erst anfange ein solches für seine
Person zu begründen, also eine Art Jiomo novus, von dem
Zeitworte at reka abgeleitet; die rekspegnar müssten
hiernach, meint er, entweder Fremde gewesen sein, oder Enkel
eines Freigelassenen. Etwas anders sagt er in "Det norske
Folks Historie", I, l S. 137, dass der reksþegn^ ursprünglich
vreksjbegn, eine Mittelclasse zwischen dem Sohne des
Freigelassenen und dem freien Bauern bezeichne, deren Name, von
dem Zeitworte at reka oder vreka, d. h. "wegtreiben,
wegjagen" abgeleitet, kaum etwas Anderes bedeuten könne als
Leute, welche ein ledigeres und loseres Leben zu führen
pflegten als die fest angesessenen Grundeigenthümer; da er
jedoch sofort beifügt, dass derartige Leute, wie etwa
herumziehende Krämer und Geldverleiher, zumeist aus der Glasse
der Freigelassenen und ihrer Kinder hervorgegangen seien,
bleibt unklar, ob er bei ihnen an einen Berufsstand oder an
einen Geburtsstand denke. "Wieder anders spricht er sich an
einer späteren Stelle desselben Werkes aus (II, S. 967, Anm.
1). Nach ihr ist der reksþegn augenscheinlich der Sohn oder
Enkel eines Leysingssohnes, und soll die Bezeichnung
entweder in obiger Weise von dem unstäteren Leben abzuleiten
sein, welches solche Leute wahrscheinlich führten, oder auch
daher, dass die Armuth, wenn der Patron genöthigt war für
ihren Unterhalt aufzukommen, sie wieder in ihren früheren
Zustand der Abhängigkeit zurückversetzen konnte, wie es ja
einmal heisse "þrot rekr þá aptr í kyn sitt". Aber diesen
letzteren Satz wenden die GþL. 298 nur auf diejenigen an, welche
durch Verarmung gezwungen sind ihren selbstständigen Haus-
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