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Eelcsþegn. 279
Freigelassenen höherer, nicht niederer Ordnung verstanden
werden darf, jedoch mit der Erweiterung, dass auch noch der
zweite und dritte Grad der Descendenz, also der Enkel
und Urenkel eines solchen, unter der Bezeichnung mit
einbegriffen werden, wie diess aus FrþL. X, 35 und BjarkR
III, 162 deutlich hervorgeht. Da nun im Hinblicke auf
FrþL. IX, 11 feststeht, dass von der Nachkommenschaft eines
Freigelassenen, welcher nicht durch die Abhaltung seines
Freilassungsbieres oder einen anderweitigen Yertrag sich und
ihr ein besseres Loos bereitet hat, die ersten 3, oder den
Freigelassenen selbst mitgerechnet, 4 Generationen den
pyrms-lir unterliegen, von welchen erst der fünfte Månn frei wird,
- dass ferner der Freigelassene, welcher sein
Freilassungsbier gehalten hat, mit den drei nächsten Generationen seiner
Nachkommenschaft, wiewohl von den pyrmslir frei, doch
noch gewissen anderen Rechten des Freilassers und seiner
Nachkommenschaft unterlag, was doch wohl auch von dem
gelten musste, welcher als der fünfte Månn, d. h. als der
Sohn eines Urenkels eines Freigelassenen niederer Ordnung
von Rechts wegen von den pyrmslir frei geworden war, so
ist klar, dass dieser fünfte Månn ebenfalls als ein
Freigelassener höherer Ordnung und dass die nächsten 3 Grade seiner
Nachkommenschaft als leysingjasynir bezeichnet werden,
wogegen mit dem neunten Grade, ganz wie nach den GþL. 106,
jede Yerbindung zwischen dem Geschlechte des Patrones und
des Freigelassenen erloschen ist. Der neunte Månn musste
also bereits als árborinn gelten, wie er denn auch die vier
in den FrþL, IX, 18 geforderten Generationen freier Ahnen
bereits nachweisen konnte; der reksþegn also, welcher höher
gestellt ist als der leysingjasonr, d. h. als der 6:te bis 8:te
Månn vom Freigelassenen niederer Ordnung ab gerechnet, kann
nicht als der Nachkomme eines solchen irgendwelcher
Zurücksetzung in seinen Standesrechten unterlegen haben. Es
wird hiernach kaum etwas Anderes übrig bleiben, als dass
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