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382 Beckman: Anmälan.
auf S. 6—
65 sämmtliche Texte nicht nur auf Russisch sondern auch
in deutscher Uebersetzung finden. Auch dass die russischen Wör-
ter mit lateinischen Typen im deutschen Text begegnen, ist ein
Vorteil. Sowohl der Text als die Uebersetzung entziehen sich
meiner Kontrolle, aber man wird ja voraussetzen müssen, dass sie
die entsprechenden Teile des Ewers’schen Buchs weit hinter sich
lassen. Jedoch macht die von Goetz gelieferte Uebersetzung durch-
gehends den Eindruck, dass die ältere als eine sehr gute zu be-
zeichnen ist.
Auf die Texte mit dazu gehörigen Uebersetzungen folgen die
Auseinandersetzungen des Verfassers. Die erste sucht die Frage
zu beantworten, welchen Charakters die Geldbussen sind, ob sie
etwa als Strafen anzusehen seien, also dem Fürsten anheim fallen,
oder ob sie als Ersatz für materiellen Schaden und als Schmer-
zensgeld für das zugefügte Leiden dem Kläger zukommen. Verf.
entscheidet sich für die letztere Alternative; ob man etwa wie im
Norden mit einer dritten, mit einer herkömmlichen Verteilung der
Busse zu rechnen habe, bleibt vielleicht unentschieden.
Von S. 115 an behandelt Verf. "System, Einheitlichkeit und
ursprünglichen Bestand” des ältesten russischen Rechts. Ich habe
in meiner oben genannten Schrift darauf aufmerksam gemacht,
dass man an einer Stelle den Zeugenbeweis weiter entwickelt findet,
als man es nach einem Vergleich mit den nordischen Rechtsquellen
erwartet hätte. Es ist interessant zu sehen, dass Goetz gerade
diese Stelle für eine Interpolation hält. Und er glaubt, dass (we-
nigstens) die Zweizahl der Zeugen durch Einfluss der kirchlichen
Rechtspraxis aus dem alten Testament stamme1). Für jede derar-
tige Auseinandersetzung muss auch der nordische Philologe dank-
bar sein. Einem jeden, der sich mit diesen Dingen beschäftigt
hat, ist es klar, dass wir bei unseren Vergleichen des russischen
Rechts mit dem nordischen immer auf etwaige Einflüsse von kirch-
lichen und byzantinischen Anschauungen achten müssen. Goetz
bringt wertvolles Material. Wenn dagegen der Verfasser (S. 123)
spätere, unmittelbare Entlehnungen aus dem fränkischen Gesetz,
Lex salica, annimmt, so wird wohl mancher zweifeln.
Die folgenden Abschnitte, von S. 141 an, geben Erklärungen
über die verschiedenen Vorschriften der Pravda. Die hier mitge-
teilten historischen Notizen sind zum Teil vorher bekannt, und
schon hier bemerkt man, dass der Verfasser die nordische For-
schung und die nordischen Quellen oft ausser Acht gelassen hat,
selbst wo ihm diese grosse Dienste hätten leisten können. Ein
Name wie Vilhelm Thomsen kommt in seinem Autorenregister gar
nicht vor. Nichtsdestoweniger bietet der betreffende Abschnitt
auch dem nordischen Philologen reiche Belehrung. Der Verfasser
hebt hervor, dass das, was man herkömmlich als Jaroslavs Pravda
behandelt, in der Tat nicht fürstliches sondern volkstümliches Recht
‘) Vgl. auch Arkiv 28: 58 ff., 72 ff.
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