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Mogk: Anmälan.
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norwegischen Könige gethan worden ist. Nun hat G. sehr
wahr-scheinlich gemacht, dass im Hinblick auf Noregs Konungatal v.
40 Sæmunds Werk mit dem Tode Magnus des Guten
geschlos-sen habe. Setzen wir diesen in den Winter von 1047 auf 48, so
mussten jene Worte auf diesen Winter gehen und zum Schlusse
des Ssemundschen Werkes gehört haben. — Durch eine
gewis-senhafte Vergleichung der älteren historischen Werke und genaue
BerÜcksichtigung der literarhistorischen Zeugnisse kommt G. zu
folgendem Ergebnis: Zwei Werke bilden die wichtigsten Quellen
der altisländisch-norwegischen Historiographen: Sæmunds
Konungatal und Aris Königsreihe. Jenes, von dem man nicht weiss,
ob es lateinisch oder isländisch geschrieben war, setzte mit der
Sage von den mythischen Nor und Gor ein, enthielt dann eine
geographisch-politische Übersicht iiber Norwegen und gab endlich
eine kurze Geschichte der norwegischen Könige von Halfdan dem
Schwarzen bis zum Tode Magnus des Guten, eine ausfuhrlichere
der beiden Olafs (Tryggvasonar und Helga). Dieses Werk benutzte
in den ersten 40 Strophen der Dichter des Noregs Konungatal.
Allein es war auch die Hauptquelle der Historia Norv., des
S»j6drek, Odd und des Verfassers der Fagrskinna, da ihm alle diese
Schriften in der Chronologie folgen. Neben diesem Werke Sæmunds
bildete dasjenige Seines jungeren Zeitgenossen Ari die Grundlage
der Historiographie. Es unterschied sich von Sæmunds
Konungatal namentlich dadurch, dass es die Königsreihe mit den
Ynglingen, beginnt. Der Chronologie dieses Werkes folgt vor allem
der Agrip. Aber auch die anderen Historiker haben es neben
dem des Sæmund mit benutzt; so der Verf. der Hist. Norv.
Ebbe Hertzberg sucht (S. 188 ff.) hauptsächlich aus inneren
Grunden den Entwurf eines Christenrechtes aus der ersten Hälfbe
des 13. Jahrds. zu erweisen. Die uns erhal tenen Christenrechte
des jungeren Ghila- und Borgarthingslpg riihren aus den ersten
Jahrén der gesetzgeberischen Thätigkeit des Magnus Lagabœtir
her. Sie haben, wie schon Munch und K. Maurer erwiesen, eine
Mittelstellung zwischen den Christenrechten der älteren
Provinzial-gesetze und dem fur das ganze Norwegen geltenden
Kirchen-rechte J6ns. In rein kirchlichen Angelegenheiten bilden sie die
Quelle von J6ns Arbeit, in Dingen aber, die das Verhältnis
zwischen Kirche und Staat betreffen, stehen sie noch auf dem
Stand-punkte der alten Provinzialgesetze. Zu diesen schon fest
stenenden Thatsachen sucht H. weiter den Beweis zu fiihren, dass
die rein kirchlichen Satzungen nicht, wie man bisher annahm, von
König Magnus herriihren, sondern dass dieser sie bereits im
Ent-wurfe vorfand und sie nur neu redigiert hat, und zwar kam es
dem Könige darauf an, dem ausgeprägt hierarchischen Entwurfe die
Spitzen abzubrechen. Möglicher Weise riihrt dieser Entwurf vom
Erzbischof Sigurd (1231—52) her. Zweifellos hat H. seine Ansicht
ARKIV rÖR NORDISK FILOLOGI XVI, NT FÖLJD XII.
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