Full resolution (TIFF) - On this page / på denna sida - Bemerkungen zu den Eddaliedern (Ferd. Detter)
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herein beabsichtigte Errungenschaft des Kampfes ist,
GruÖ-mundr in II 21 erklären lassen konnte, dass es sich im
folgenden Kampfe für ihn u. seine Brüder um dem Besitz des
Landes handle. Ebenso wenig wie II 14-18 kann auch II
25-28 (’at thú at rógi rikmenni varf II 28) demselben
Gre-dichte angehört haben, wie das Scheltgedicht.
Zugleich fällt hiebei noch ein anderes Resultat ab, denn
aus dem Gresagten geht auch hervor, dass der Verfasser des
Scheltgedichtes in II die Verbindung der beiden ursprünglichen
Sagenkreise, von Helgi u. den G-ranmarssöhnen einer, von
Helgi u. Högni andererseits, noch nicht kannte u. dass das
Scheltgedicht in II im wesentlichen denselben Stand der
Sage voraussetzt, wie Saxos Bericht.
Daraus folgt weiter, dass der erste Sagenkreis (Helgi u.
die Granmarssöhne) schon vor seiner Verschmelzung mit dem
zweiten Sagenkreise (Helgi u. Högni) mit der Völsungen Sage
verbunden war. vgl. dagegen Symons P. B. Beit. 4, 195, 196 *.
Nicht minder wichtig für die Beurtheilung der Stellung
des Scheltgedichtes zur Sage ist der erste helmingr der v. II 20,
doch ist auch die Erklärung dieser verse mit Schwierigkeiten
verbunden.
Die verse: ’hér má Höðbroddr Helga kenna flotta
trau-ðaii í flota Hiiðjum’ lassen eine doppelte Auffassung zu. Es
ist möglich sie entweder auf die Gegenwart zu beziehen u. dann
hätten wir anzunehmen, dass der Verfasser dieser Strophen
Höðbroddr bei dem Streite anwesend dachte od. auf die
Zukunft, d. i. auf den folgenden Kampf, und dann würde daraus
folgen, dass hier die Vorstellung von einer Seeschlacht vorliege.
1 Da bei Saxo wie auch in der Helgakv. Hund. I Hööbroddr den
Verlust seines Landes nicht überlebt, so stünde die Annahme, dass
nach der Vorstellung des Dichters des Scheltgedichtes II der Kampi
um des Land vor dem um Sigrún stattgefunden habe, vollständig
in der Luft; dass der Kampf um Sigrún nicht vor dem um das
Land stattgefunden haben kann, geht aus dem oben S. 68 bemerkten
hervor, vgl. auch S. 65.
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