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Lehmann: Anmälan.
199
materials veranstaltet. Fast 200 Handschriften (abgesehen von
Übersetzungen) werden auf S. XLI ff. der Vorrede verzeichnet
und in 2 Klassen gruppiert, von denen die eine wichtigere 45, die
andere unwichtigere 148 Hss. umfasst. Zu Grunde gelegt wird
die Hs. A. M. 351 Fol. (Skálholtsbók eldri) von 1360, daneben 6
weitere Hss., als a, e, i, o, u in dem Yerzeichniss aufgeführt, von
denen a, e, o auch von Storm in erster Linie benutzt waren.
Eine ausführliche Vorrede handelt von der
Entstehungsgeschichte des Gesetzbuches, von dessen Yerhältniss zum älteren
isländischen Recht und seinen weiteren Schicksalen. Eingehend wird
der Bericht der Arna bi skups saga geprüft und aus dem
Handschriftenbefund wird versucht festzustellen, wieweit die Opposition
des Bischofs und der Bauernschaft gegenüber dem Gesetzvorschlag
Spuren hinterlassen hat. Mehrere solche Spuren scheint der
Herausgeber gerade in jüngeren Hss. entdeckt zu haben. — Das
Yerhältniss zum älteren isländischen Recht stellt Olafur Halldórsson
durch gründliche Yergleichung der Jónsbók mit den Hss. der
Grágás fest. Auf S. XVI der Einleitung giebt er einerseits einen
Gesammtüberblick, anderseits fugt er in dem Rubrikenverzeichniss
(S. LVIII ff.) bei jedem Kapitel einen Hinweis auf die Quellen bei,
der praktischer auch im Text unter den Zeilen oder neben der
Kapitelüberschrift hätte gegeben werden sollen. Überraschend
wirkt einmal die Stärke der Benutzung altisländischen Rechts,
zumal im Armenrecht, Landwirthschaftsrecht und Seerecht. Sie
erklärt die Langlebigkeit des Gesetzbuches. Überraschend ferner
der Umstand, dass überwiegend die Stáctarhólsbók, seltener die
Konungsbók und andere Hss. der Grágás benutzt sind, zumal
aber, dass der auf uns gekommene Bestand altisländischer
Rechtshandschriften im Wesentlichen ein erschöpfendes Bild liefert, da
sich kaum Sätze altisländischen Ursprungs in der Jónsbók finden,
die sich nicht auf unsere Hss. zurückführen lassen.
Den Text, der zweckmässig mit Quinquennalziffern an der
Seite versehen ist, begleitet eine Doppelklasse von Varianten, die
der wichtigsten Hss., wo alle Abweichungen verzeichnet sind und
die der minder wichtigen, wo eine gewisse Auswahl getroffen
ist (siehe näheres p. XXXVII). Zu tadeln ist, dass am oberen
Rand der Seite nur die Kapitelüberschrift und nicht Buch und
Kapitelzahl angegeben ist; die Benutzung wird dadurch erschwert.
Auf den Text des Gesetzbuches folgen die Texte der drei Novellen
von 1294, 1305 und 1314 und zum Schluss ein sehr willkommenes
Wort-, Personen- und Ortregister. — Die neue Ausgabe der
Jóns-bók ist zweifellos von der grössten Wichtigkeit, nicht bloss für das
spätere, sondern auch fiir das Freistaatsrecht Islands. Erst jetzt
sind wir im Stande, den geschichtlichen Werdegang ganz zu
übersehen und das Fortleben der alten Rechtsgestaltungen genau zu
gewahren.
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